Bundes­meldegesetz

Ab 1. November 2015 gilt das Bundesmeldegesetz, welches die Vermieter verpflichtet, den Einzug ihrer Mieter zu bestätigen. Um zu verhindern, dass sich jemand mit einer Scheinadresse bei einer Stadt oder einer Kommune anmeldet, verlangt der Gesetzgeber jetzt zusätzlich bei der Ummeldung eine Einzugsbescheinigung.

Hierfür muss der Vermieter oder ggf. Verwalter des vermieteten Objektes den Namen und die Anschrift des Eigentümers, die Namen aller Mieter und die Anschrift der bezogenen Mietwohnung mit Angabe des Stockwerkes sowie den Tag des Einzugs eintragen und mit seiner Unterschrift bestätigen.

Auch das Bundesmeldegesetz legt Bußgelder bis zu einer Höhe von 1.000 Euro für den Fall fest, dass sich jemand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Umzug ordnungsgemäß anmeldet. Liegt die Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, kann der Vermieter entsprechend belangt werden.

Ach übrigens: Es besteht vom Wohnungsgeber auch eine Mitwirkungspflicht beim Wegzug des Mieters (z. B. ins Ausland).

(Die Angaben dienen der reinen Information und sind ohne Wertung und Gewähr.)